Rechtsprechung:
EuGH - Urteil vom 11.01.1990 (Rs C-38/89)

   

Kurzleitsatz:
Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Erfordernis, die volle Anwendung der nationalen Durchführungsbestimmungen trotz unterlassener Durchführung durch andere Mitgliedstaaten sicherzustellen;


Relevante Normen:
EWG-Vertrag Art. 169; EWG-Vertrag Art. 170; EWG-Vertrag Art. 189 Abs. 3;


Fundstellen dieser Entscheidung:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg

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