Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 11.05.2006 (1 StR 23/06)

   

Kurzleitsatz:
Vorrang von Ersatzansprüchen eines Geschädigten, keine vorsorglich rangwahrende Anordnung des Verfalls


Relevante Normen:
StGB § 73 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ 2006, 621
wistra 2006, 341

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