Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 21.07.2006 (2 ARs 302/06)

   

Kurzleitsatz:
Vorrangige Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer


Relevante Normen:
StPO § 462a;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ-RR 2007, 94

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang