Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 21.07.2006 (5 StR 152/06)

   

Kurzleitsatz:
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 370a AO


Relevante Normen:
AO § 370a;


Fundstellen dieser Entscheidung:
wistra 2006, 463

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