Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 12.07.2006 (X ZR 22/05)

   

Kurzleitsatz:
Begriff der grundsätzlichen Bedeutung


Relevante Normen:
ZPO § 543 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NJW-RR 2006, 1719

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