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| Rechtsprechung: BayObLG - Beschluß vom 23.06.1997 (4St RR 143/97) | | | | Kurzleitsatz: ()1. Das Berufungsgericht verletzt bei wirksamer Berufungsbeschränkung die Teilrechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidungen, wenn es sich mit der Feststellung eines Drogengewinns zu den den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Erstgerichts setzt.2. Gelangt das Berufungsgericht zu einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe, obwohl die Einsatzstrafen gleich oder teilweise sogar niedriger festgesetzt werden als durch das Erstgericht und sind die bestimmenden Strafzumessungserwägungen gleichgeblieben, so beda...
Relevante Normen: BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StGB § 64 § 56 Abs. 2; StPO § 327;
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