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| Rechtsprechung: OLG Zweibrücken - Beschluss vom 29.04.2005 (1 Ws 137/05) | | | | Kurzleitsatz: »Die Hinterziehung der Lohnsteuer und die Hinterziehung der Einkommenssteuer für übereinstimmende Zeiträume bilden keine einheitliche prozessuale Tat; der für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in getrennten Verfahren tätige Verteidiger kann daher nicht nach § 146 a StPO zurückgewiesen werden.«
Relevante Normen: StPO § 146 § 146a § 264; AO § 370;
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