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| Rechtsprechung: FG Niedersachsen - Urteil vom 23.05.2007 (12 K 506/03) | | | | Kurzleitsatz: Praxisräume; Häusliches Arbeitszimmer; Anderer Arbeitsplatz; Verwaltungsarbeiten; Zumutbarkeit - Kein Ersatz des häuslichen Arbeitszimmers durch Praxisräume und Mobiliar, die in erster Linie Behandlungs- und Therapiezwecken dienen und von allen Mitarbeitern genutzt werden
Relevante Normen: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b;
Fundstellen dieser Entscheidung: EFG 2007, 1419
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