Rechtsprechung:
AG Rinteln - Urteil vom 22.02.1995 (7 C 509/94)

   

Kurzleitsatz:
Schmerzensgeldanspruch Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat (Beleidigung, Körperverletzung) und wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts


Relevante Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1; StGB § 185 § 223;



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