Rechtsprechung:
AG Saarbrücken - Urteil vom 18.04.1994 (3 C 926/93)

   

Kurzleitsatz:
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung des Schädigers für eine vorsätzliche Straftat, Körperverletzung


Relevante Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); StGB § 223 § 224;



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