Rechtsprechung:
LG Mannheim - Urteil vom 16.03.1995 (10 S 130/94)

   

Kurzleitsatz:
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht heraus entstandenen Unfall bei einer Mithaftung der Geschädigten von 33,3 %


Relevante Normen:
BGB § 254 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung);



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