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| Rechtsprechung: VGH Bayern - Beschluss vom 26.10.2007 (22 ZB 07.2229) | | | | Kurzleitsatz: Wasserrecht: Abwasserabgabe für die Einleitung von Schmutzwasser; Errichtung oder Erweiterung einer Zuführungsanlage; Verrechnung durch einen Abwasserzweckverband als Abgabenschuldner mit Aufwendungen einer Mitgliedsgemeinde; Identität von Abgabenschuldner und Investor; Anwendbarkeit des BayAbwAG auf Einleitungen durch einen nach dem Recht des Landes Baden-Württemberg gebildeten Zweckverband auf dem Gebiet des Freistaats Bayern; keine Anwendung des Landesrechts von Baden-Württemberg auf derartige Einleitung...
Relevante Normen: AbwAG § 1 Abs. 1 Satz 1; AbwAG § 2 Abs. 2; AbwAG § 10 Abs. 3; AbwAG § 10 Abs. 4; BayAbwAG Art. 9 Abs. 2; BW-WG § 115a Abs. 2; Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände u.a. vom 23. Februar 1984 (GVBl 1984, S. 502) Art. 2 Abs. 1;
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