Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 24.01.2008 (IX ZB 223/05)

   

Kurzleitsatz:
»Fallen zwei Konzernunternehmen in Insolvenz und wird in jedem Verfahren ein weitgehend personenidentisch besetzter Gläubigerausschuss gebildet, so kann eine Verfehlung, welche die Entlassung eines Mitglieds aus einem Ausschuss rechtfertigt, unter dem Gesichtspunkt eines Vertrauensverlusts geeignet sein, seine Entlassung auch aus dem anderen Ausschuss nahe zu legen.«


Relevante Normen:
InsO § 70;



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