Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 05.02.2008 (VIII ZB 56/07)

   

Kurzleitsatz:
»Tritt der Ablehnungsgrund, auf den sich die Partei beruft, in der mündlichen Verhandlung zutage, so muss das Ablehnungsgesuch spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.«


Relevante Normen:
ZPO § 43;



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