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| Rechtsprechung: BGH - Urteil vom 20.02.2008 (XII ZR 58/04) | | | | Kurzleitsatz: »1. Betreibt der eine Bruchteilseigentümer eines Grundstücks dessen Teilungsversteigerung und erhält daraufhin der andere den Zuschlag, ohne sein Bargebot zu berichtigen, setzt sich ihre Gemeinschaft an der ihnen nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt übertragenen Forderung als Mitberechtigung nach § 432 BGB fort.2. Auch wenn die Bruchteile feststehen und keine Gemeinschaftsverbindlichkeiten mehr zu berichtigen sind, ist ihre Gemeinschaft hinsichtlich der übertragenen Forderung noch nicht durch Teilung in Natur a...
Relevante Normen: BGB § 387 § 432 Abs. 1 § 753 Abs. 1; ZVG § 118 Abs. 1 § 128 Abs. 2 § 133 § 180 Abs. 1;
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