Rechtsprechung:
BGH - Beschluß vom 19.02.2008 (1 StR 653/07)

   

Kurzleitsatz:
»Ein etwaiger Verstoß gegen § 216 Abs. 2 Satz 2 StPO berührt die Wirksamkeit der Ladung zur Hauptverhandlung nicht. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 217 Abs. 2 StPO.«


Relevante Normen:
StPO § 216 Abs. 2 S. 2 § 217 Abs. 1, 2;



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